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Freitag, 24. Januar 2014

Ausgegoogelt ! / Mosley / Google Urteil vom 24.1.14

Ausgegoogelt !!!!





Personenschutz bei Suchmaschinen im Internet - Das Urteil des EuGH ist eine Zäsur !

Opfer von Stalkingtätern haben es ab sofort leichter. In der Vergangtenheit zeigten die Scuchmaschinen - allen voran das Weltgedächtnis Google - auch alle negativen und verleumderischen Eintragungen im Internet an, die mit einem Namen im Zusammenhang standen, selbst dann, wenn die Daten unwahr waren und Tatbestände wie Verleumdung oder Beleidigung erfüllten. und wenn sie auf ausländischen servern abgelegt waren.

Selbst wenn das Stalkingopfer in der EU ein Urteil erstritten hatte liess es sich oftmals gar nicht rechtlich durchsetzen.

Beispielhaft wird hier der ehemalige Onlinepranger www.mein-Parteibuch.com angeführt, der auf einem Server in Malaysia gehostet war.

Google und Co zeigten derartige Treffer immer weiter an, die Opfer hatten das Nachsehen.

Ab sofort ist das nicht mehr so. Laut dem aktuellen Urteil des EuGH hat eine Suchmaschine für seine Datentechnik eine eigene Verantwortung, es gelten ferner die Gesetze des Landes, in dem die Suchmaschine tätig ist, ausserdem hat die Suchmaschine die personenbezogenen Daten zu löschen und dies unabhängig davon, ob der Betroffene einen Schaden hat oder nicht, wobei es egal ist, ob die Daten wahr oder falsch sind oder ob die Suchmaschine meint, die Informationen über die Person müssten einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Geklagt hatte im vorliegenden Fall ein spanischer Bürger, der vor 16 Jahren mit einer Immobilie in der Zwangsversteigerung gestanden hatte und dessen Daten deshalb in öffentlichen Medien veröffentlicht waren und der deshalb gegen Google wegen eben dieser "ewigen" veröffentlichung geklagt hatte. 

Noch nach 16 jahren verknüpfte das Weltgedächtnis Google die Schuldengeschichte von damals mit dem Namen des spanischen Mannes, Das müsse der Mann sich nicht gefallen lassen, stellte der EuGH nun mit dem aktuellen Urteil fest.



Az.: Europäischer Gerichtshof C 131 / 12 vom 13.05.2014  

Mitgeteilt von Reinhard Göddemeyer

Mehr unter www.stalking-rat-und-tat.blogspot.de



Erfolg für den früheren Motorsportboss Max Mosley (73): Das Hamburger Landgericht gab ihm im Kampf gegen Google Recht. Google darf sechs heimlich aufgenommene Sex-Bilder von Mosley nicht weiter verbreiten. Der Suchmaschinenkonzern muss es künftig unterlassen, die Bilder in den Suchergebnissen bei Google.de anzuzeigen, urteilte das Hamburger Landgericht am Freitag. Die Bilder verletzten Mosley schwer in seiner Intimsphäre, sagte die Vorsitzende der Pressekammer, Simone Käfer. Wenn Google die Fotos auch künftig in seinen Suchergebnissen darstellt, wird ein Ordnungsgeld von bis zu 250 000 Euro verhängt. Gegen das Urteil ist Berufung beim Oberlandesgericht (OLG) Hamburg möglich. Mosley wollte erreichen, dass der Suchmaschinenbetreiber eine Reihe von Fotos aus dem Video einer privaten Sex-Party mit Prostituierten herausfiltert und sperrt – und damit in seinen Suchergebnissen gar nicht erst anzeigt. Das hat er mit dem Urteil erreicht. Bisher hat Mosley Betreiber von Websites einzeln abgemahnt, damit die Bilder nicht mehr zugänglich sind. Auch in Frankreich vor Gericht Der Brite hat Google in Deutschland und Frankreich verklagt. In Paris erzielte Mosley bereits im November einen Erfolg: Das Zivilgericht entschied, dass der US-Konzern neun Aufnahmen, die aus dem Video stammen, herausfiltern und sperren muss. Die Richter gaben Google zwei Monate Zeit, das Urteil umzusetzen – wenn das Unternehmen dies nicht tut, soll es pro registriertem Rechtsverstoß 1000 Euro Strafe zahlen. Google geht gegen die Entscheidung des Gerichts vor. Käfer hatte während des Verfahrens bereits deutlich gemacht, dass Google möglicherweise zum Einsatz etwa einer Filtersoftware verpflichtet werden könnte. Der Konzern wehrt sich dagegen und kritisiert, aus der Suchmaschine werde dann eine „Zensurmaschine”. Richter schützen Mosleys Privatsphäre Käfer betonte, einige der Fotos seien rechtsverletzend: „Es sind Bilder, die schwerste Intimverletzungen des Klägers darstellen.” Google müsse daher alles unternehmen, um solche Rechtsverletzungen künftig zu verhindern. Dass der Konzern nach Aufforderung von Mosley konkrete Internet-Adressen löscht, reiche nicht aus, sagte die Richterin beim vergangenen Verhandlungstermin im September: „Wir meinen, dass die Beklagte mehr machen muss.“ Der Berliner Anwalt für Medienrecht Johannes von Rüden bewertete die Entscheidung wie folgt: „Die Entscheidung stärkt zwar das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Personen, es darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass das Problem als solches noch nicht gelöst ist: Nach wie vor sind die rechtswidrigen Inhalte im Internet verfügbar, auch wenn sie nicht mehr im Google-Index gelistet werden. Sie sind nur schwieriger aufzufinden.“ Google sollte Filter-Software einsetzen Dass Google bereits eine Filter-Software besitze, zeige die Google-Bildersuche, bei der der Nutzer ein Bild von seinem Rechner hochladen kann und ähnliche oder das gleiche Bild im Internet angezeigt bekommt. Von Rüden hält es technisch für kein Problem, diese Software nun zur Filterung der Suchergebnisse einzusetzen. „Dieses Urteil ist allerdings nur ein erstinstanzliches Urteil. Es ist nicht auszuschließen, dass Google hiergegen Berufung beim Oberlandesgericht Hamburg einlegen wird, oder sich der Bundesgerichtshof, das Bundesverfassungsgericht oder gar der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit der Angelegenheit befassen wird“, merkte Rechtsanwalt Johannes von Rüden an. Mitgeteilt von Reinhard Göddemeyer

Donnerstag, 23. Januar 2014

Prokon Insolvenz

Prokon will Windparks verkaufen Wie geht es weiter mit dem angeschlagenen Windanlagen-Finanzierer Prokon? Das Unternehmen aus Itzehoe (Kreis Steinburg) hatte am Mittwoch Insolvenzantrag gestellt. Der vorläufige Insolvenzverwalter Dietmar Penzlin informierte am Nachmittag über die aktuelle Situation. Er rechne mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens frühestens in zwei bis drei Monaten, sagte Penzlin. Erst dann könnten die rund 75.000 Anleger Forderungen an Prokon stellen. Ein "gewisser Anteil" der Windparks steht zum Verkauf Prokon-Chef Carsten Rodbertus kündigte auf der Pressekonferenz an, Windparks aus dem Bestand des Unternehmens verkaufen zu wollen. Es seien zwei Gespräche mit Marktteilnehmern geführt worden, sagte er. Er sprach von einem "gewissen Anteil" des Portfolios. Mit dem Verkauf von Windparks werde der Nachweis erbracht, dass es Reserven im Unternehmen gebe. Es weist auf seiner Internetseite 314 Windenergieanlagen aus. Prokon Chef übt sich in Optimismus Prokon hat von den Anlegern insgesamt 1,4 Milliarden Euro in Form von Genussrechten eingesammelt. Das Unternehmen selbst übt sich in Optimismus: "Der Insolvenzantrag bedeutet keineswegs das Aus", hieß es. Man fühle sich bestärkt, weiterhin für den langfristigen Fortbestand der Unternehmensgruppe zu kämpfen. 480 Beschäftigte betroffen Von der Insolvenz sind insgesamt 480 Beschäftigte betroffen, die bei der Prokon Regenerative Energien GmbH angestellt sind. Die Löhne und Gehälter der Mitarbeiter sind laut Pelzin aber über das Insolvenzgeld gesichert. Pelzin hatte in einem Schreiben mitgeteilt, dass der Geschäftsbetrieb im Insolvenzeröffnungsverfahren in vollem Umfang fortgeführt werde. Forderungen von Anlegern momentan unwirksam Die Firma Prokon, die auch in Bioenergie investiert, hatte ihre Genussrechte jahrelang mit einer festen Verzinsung von sechs Prozent beworben - und bis zu acht Prozent Zinsen ausgezahlt. Allen Gläubigern teilte der Insolvenzverwalter in seinem Schreiben mit, dass Forderungsanmeldungen erst möglich seien, falls das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Forderungen während des vorläufigen Verfahrens seien unwirksam. "Alle Gläubiger werden daher dringend gebeten, von entsprechenden Forderungsanmeldungen zum jetzigen Zeitpunkt abzusehen", so Penzlin. Wirtschaftsminister Reinhard Meyer (SPD) kündigte an, zu dem Insolvenzverwalter so schnell wie möglich Kontakt aufzunehmen. Es sei im Interesse des Landes Schleswig-Holstein, dass produzierende Teile von Prokon fortgeführt werden. "Wir bieten unsere Hilfe an - die ganze Kompetenz, die im Land ist", so Meyer. Eine Insolvenz bedeute nicht automatisch das Aus für ein Unternehmen. "Es gibt viele Fälle in Deutschland, bei denen es aus der Insolvenz heraus gelungen ist, Fortführungslösungen zu kreieren. Das wird der Job des Insolvenzverwalters sein", sagte der Minister. Diesen Prozess wolle das Land eng begleiten. Bürgermeister schöpft Mut aus Pressekonferenz Itzehoes Bürgermeister Andreas Koeppen (SPD) ist nach der Pressekonferenz etwas zuversichtlicher als vorher: "Es macht ein bisschen Mut, dass der vorläufige Insolvenzverwalter versuchen will, das Unternehmen im Kernbestandteil fortzuführen" Sollte der Betrieb nicht fortgeführt werden, wäre das ein ganze bitterer Schritt, so Koeppen gegenüber NDR aktuell. "Wir haben durch den Weggang der Großdruckerei Prinovis schon 1.000 Arbeitsplätze verloren - es ist nicht verkraftbar, weitere zu verlieren", sagte er weiter. Ihr Reinhard Göddemeyer Experten machen Prokon-Anlegern neue Hoffnung DIE WELT-vor 6 StundenTeilen Prokon hatte am Mittwoch Insolvenz angemeldet. Bei dem Unternehmen aus Itzehoe haben gut 75.000 Investoren insgesamt 1,4 Milliarden ... +Mehr anzeigen Anleger fürchten nach Prokon-Pleite um ihr Geld n-tv.de NACHRICHTEN-vor 9 Stunden Nun ist es amtlich: Prokon ist insolvent. Zehntausende Anleger fürchten um ihr Geld, 1300 Menschen um ihre Jobs. Anlegerschützer erwarten ... Prokon-Insolvenz: Bundesregierung will riskante Finanzprodukte ... ZEIT ONLINE-vor 7 Stunden Die Insolvenz des Windanlagenkonzerns Prokon hat die Regierung alarmiert. Sie treibt eine Beschränkung oder gar ein Verbot des Verkaufs ... Was Prokon-Anleger jetzt wissen müssen DIE WELT-vor 21 Stunden Mehr als eine Milliarde Euro haben Anleger beim Windkraftfinanzierer Prokon angelegt. Nun hat die Firma Insolvenz angemeldet. Die Frage ... Prokon meldet Insolvenz an manager-magazin.de-vor 10 Stunden Der Windparkbetreiber Prokon hat Insolvenz angemeldet. Für rund 75 000 gutgläubige Anleger stehen insgesamt 1,4 Milliarden Euro auf dem ... Windkraftfinanzierer Prokon meldet Insolvenz an DIE WELT-von Daniel Eckert-22.01.2014 Seit Wochen kämpft der Windkraftfinanzierer Prokon gegen die Pleite. Doch ein Ultimatum an seine Anleger war ohne Erfolg abgelaufen. Prokon-Insolvenz: Der Betrieb geht vorläufig weiter Stuttgarter Nachrichten-vor 6 Stunden Itzehoe - Der Wirbel um Prokon geht weiter. Der Windanlagen-Finanzierer hat Insolvenz angemeldet. Die Sorge um Anlegergeld und ... So funktionieren Genussscheine Bei Genussscheinen handelt es sich um Wertpapiere, die eine Sonderstellung einnehmen. Unternehmen kommen an Kapital, der Käufer der Genussrechte erhält im Gegenzug regelmäßige Zinszahlungen. Aber: Anders als bei Anleihen können diese Zahlungen gestrichen oder verschoben werden, wenn kein Gewinn anfällt. Und im Gegensatz zum Aktieninhaber hat der Genussschein-Inhaber kein Mitspracherecht bei der Firma. Geht das Unternehmen pleite und wird abgewickelt, werden Genussscheine erst nach den anderen Forderungen bedient. Es besteht die Gefahr, das investierte Geld komplett zu verlieren. Genussscheine sind risikoreicher als andere Wertpapiere, die Zinssätze deshalb in der Regel höher.

Brandschutz APP

News 2014: Die Brandschutz APP Neu: Buchen Sie hier die neuste Brandschutz App: Technische Information Brandschutz – die Smartphone App mit über 900 installierten Nutzern die kostenlose App für iOS, Android, WP8 und demnächst auch für BlackBerry Smartphones. Ihr attraktives Kontakt- und Werbeumfeld. Jetzt gibt es alles zum Thema Brandschutz als offizielle App für’s Smartphone! Alle Gesetzes-, Vorschriften- und Normänderungen, technische Neuigkeiten, Fotos, Veranstaltungen, aktuelle Gerichtsurteile und Termine landen so direkt in der Hosentasche. Wann immer es etwas Neues gibt, klingelt’s auf dem Smartphone. Und weil ein Smartphone eben auch ein Telefon ist, lässt sich per Knopfdruck gleich eine Verbindung herstellen. Die Brandschutz-App sorgt immer für den direkten Draht zu Ihrem lokalen Brandschutzplaner. Eine Vielzahl von Partnern, Dienstleistern, Vereinen, Firmen und Herstellern aus dem Bereich Brandschutz unterstützen uns dabei mit Ihren aktuellen Informationen. Seien Sie auch mit dabei und sichern Sie sich Ihren Platz als Partner für nur 10,00 EUR im Monat (100,00 EUR pro Jahr) verlinken wir Ihre Homepage direkt mit unserer App. Für eine Buchung rufen Sie unsere netten Damen im Service an: 02323 9939377 Bereits über 900 installierte Apps. Somit direkte Ansprache von über 900 Interessierten. Hier direkt -kostenlos- downloaden! http://brandschutz.chayns.net/#SmartphoneApp Domain: http://www.brandschutz.re (Recklinghausen) Zielgruppe: Brandschutz-Fachplaner und -Sachverständige, Architekten, Ingenieure, Brandschutzbeauftragte und Mitarbeiter von Bauaufsichten und Brandschutzdienststellen Betreiber/Anbieter: Yellow Cow Group Postfach 10 04 55 45894 Gelsenkirchen Telefon: 02323 9939377 Telefax: 02323 9939307 eMail: info@diegelbekuh.de

Dienstag, 14. Januar 2014

Haftung für den Troll ?

Wer haftet bei unbekannten Absendern von Beleidigungen und Verleumdungen ? Dazu fanden wir die im folgende abgedruckte Pressemitteilung. Ihr Reinhard Göddemeyer Beleidigende Kommentare auf Internetseiten führen zu Schadensersatzzahlung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte bestätigt Haftung von Nachrichtenportalen für beleidigende Kommentare – Opfer erhält Schadensersatz – von Rechtsanwalt Ralf Hornemann In einer topaktuellen Entscheidung vom 10.10.2013, AZ. ECHR 294 (2013), hat eine Kammer des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entschieden, dass eines der größten estnischen Nachrichtenportale zu Recht von der zuständigen Gerichtsbarkeit Estlands zur Zahlung von Schadensersatz an ein Opfer extrem beleidigender Kommentare auf Internetseiten verurteilt wurde. Wer ist der EGMR und wofür ist er zuständig? Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wurde auf Grundlage der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) 1959 eingerichtet. Mittlerweile erlangte es in den letzten Jahren zunehmende Bedeutung bei der Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen in den Mitgliedsstaaten. „Die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten“, die 1953 in Kraft trat, ist Maßstab der Überprüfung und Ergebnis eines gemeinsamen Beschlusses der Staaten des Europarates. Die Zuständigkeit des Europarates besteht unter anderem darin, ein Forum für Debatten zur allgemeinen europäischen Entwicklung zu bieten. Seine satzungsmäßige Aufgabe ist die Verwirklichung eines engeren Zusammenschlusses unter seinen Mitgliedern zu fördern, um das gemeinsame Erbe wahren sowie den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt zu unterstützen und Förderung bereit zu stellen. Was war geschehen? Vor einigen Jahren hatte das estländische Nachrichtenportal Delfi AS über geschäftliche Pläne eines Fährunternehmens berichtet. Daraufhin stellten eine Vielzahl von Nutzern des Portals teilweise extrem beleidigende Kommentare gegen das Fährunternehmen und dessen Eigentümer auf den Kommentarseiten zu diesem Artikel ein. Da, wie in solchen Fällen üblich, die überwiegende Mehrzahl der Kommentare anonym eingestellt wurde, hatte das angegriffene Unternehmen keine Möglichkeit, direkt gegen die Verfasser der Kommentare vorzugehen. Zwar hatte das Nachrichtenportal statuiert, dass die Verfasser von Kommentaren selbst verantwortlich seien und auch einen automatischen Wortfilter eingerichtet, mit dessen Hilfe verschiedene beleidigende Worte automatisch ausgefiltert werden sollten sowie eine Funktion eingerichtet, mit deren Hilfe User den Betreiber auf verbotene Inhalte aufmerksam machten konnten, dennoch aber kam es zur Veröffentlichung einer Vielzahl von beleidigenden und verletzenden Äußerungen. Wie entschied die estnische Justiz? Da das beleidigte Unternehmen den Urhebern der verletzenden Kommentare nicht habhaft werden konnte, nahm es Delfi AS selbst in Anspruch. Die estnische Justiz gab ihm Recht. Das Portal wurde zur Zahlung von Schadensersatz – wenn auch nur in geringer Höhe – verurteilt. Der oberste Gerichtshof Estlands bestätigte die Urteile. Dagegen wandte sich nun das Nachrichtenportal mit seiner Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Es begründete die Beschwerde damit, dass die E-Commerce- Richtlinie der EU eine Haftung ausschließe, weil das Portal nur passiver, technischer Bereitstelle und daher nicht für die Kommentare seiner Nutzer verantwortlich sei. Ebenso könne Delfi AS das Recht auf freie Meinungsäußerung für sich beanspruchen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hingegen sah das Recht auf freie Meinungsäußerung in Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht verletzt, da auch dieses Recht durch das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der von beleidigenden und verletzenden Kommentaren Betroffenen eingeschränkt wird. Welche Auswirkungen hat diese Entscheidung in Deutschland Die Europäische Menschenrechtskonvention steht im Rang unter dem Grundgesetz auf Ebene des einfachen Bundesgesetzes. Somit sind Urteile des EGMR für die deutschen Gerichte eine Auslegungshilfe der Konvention. Eine konventionskonforme Auslegung des deutschen Rechts ist vorrangig, Entscheidungen deutscher Gerichte, die davon abweichen, müssen ausführlich begründet werden und eine eingehende Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des EGMR enthalten. Die Rechtslage in Bezug auf ehrverletzende Äußerungen im Internet ist in Deutschland aber eine andere: Tatsachenbehauptungen sind, sofern sie wahr sind, immer erlaubt. Meinungsäußerungen sind soweit zulässig, bis die Grenze zur Schmähkritik oder Beleidigung und Verleumdung überschritten ist. Rechtsanwalt und Experte im Internetrecht Dr. Thomas Schulte, Namensgeber der Kanzlei Dr. Schulte und Partner verdeutlicht, dass eine Abwägung im Einzelfall durch die Gerichte, die naturgemäß schwierig sein kann, stattfinden muss. Ein Provider haftet gegenüber dem durch eine Äußerung Verletzten jedoch nur als Störer, das bedeutet, sobald er auf eine ehrverletzende Äußerung hingewiesen wurde, hat er diese gegebenenfalls nach Prüfung von seinem Angebot zu entfernen. Ein Anspruch auf Herausgabe der Nutzerdaten zur Ermöglichung der Rechtsverfolgung besteht aber nicht. Ebenso wenig kann der Verletzte vom Provider Schadensersatz verlangen. Das Internet vergisst nichts, Verbotenes und Negatives bleibt durch digitale Archive, Suchmaschinen und vernetzten Bloggern präsent und das weltweit. Die Hilfe von Experten, damit sich möglicherweise dadurch sehr schnell die Rechtsverletzungen beseitigen lassen ist oftmals unumgänglich. Da wie in diesem Fall bereits erhebliche Nachteile für den Betroffenen entstanden sind, ist die Hinzuziehung einer Reputationshilfe für das Internet neben dem „Reputationsmanagement by law“ unerlässlich, um dauerhafte Schäden für das digitale Image zu verhindern. V.i.S.d.P.: Ralf Hornemann Rechtsanwalt Sofortkontakt Dr. Schulte und Partner unter 030 – 715 206 70 Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte Malteserstrasse 170/172 12277 Berlin Email : dr.schulte@dr-schulte.de http://www.dr-schulte.de Tele : (030) 71520670 Fax : (030) 71520678